| Berufsrecht |
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Auszüge aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO):
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§ 1
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Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
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§ 2
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(1) |
Der Rechtsanwalt übt einen freien und unabhängigen Beruf aus. |
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(2) |
Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. |
§ 3
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(1) |
Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
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(2) |
Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten und Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
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(3) |
Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten und Behörden vertreten zu lassen.
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Auszug aus der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA):
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§ 1
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(1) |
Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, unreglementiert und selbstbestimmt aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.
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(2) |
Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am Recht. Seine Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats.
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(3) |
Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.
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