Die Ausbildung der Rechtsanwälte

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  Rechtsanwälte

Hinweis: nachstehende Berufsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für beiderlei Geschlechter; zur Erleichterung der Lektüre wurde von der jeweiligen Nennung beider Geschlechter abgesehen.

Der Beruf des Rechtsanwalts setzt ein Studium der Rechtswissenschaften an einer Universität und einen sich daran anschließenden praxisorientierten Vorbereitungsdienst voraus. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der 1. Juristischen Staatsprüfung 9 Semester. Mit Bestehen der 1. Juristischen Staatsprüfung ist man berechtigt die Bezeichnung "Referendar" zu tragen. Zudem wird von der Universität auf Antrag der Titel "Diplom-Jurist" verliehen.

Der juristische Vorbereitungsdienst erstreckt sich über 2 Jahre. Während dieser Zeit ist der nunmehr Rechtsreferendar genannte Jungjurist einem Landgericht zur Ausbildung zugeordnet und durchläuft verschiedene Ausbildungsstationen bei Zivil- und Strafrichtern, der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälten, Verwaltungsbehörden u.s.w. und erhält begleitend praxisbezogenen Unterricht. Im Anschluss an den Vorbereitungsdienst absolviert der Rechtsreferendar die 2. Juristische Staatsprüfung. Nach Bestehen auch dieses Staatsexamens darf er sich "Rechtsassessor" nennen und ist als 'Volljurist' nunmehr in der Lage, alle klassischen Juristenberufe zu ergreifen und etwa bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Zulassung als Rechtsanwalt zu beantragen. Nach erfolgter Zulassung und Vereidigung ist man dann Rechtsanwalt, d.h. Angehöriger der freien Berufe, aber dennoch als sog. "Organ der Rechtspflege" (zu denen auch Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger und Notare zählen) besonderen standes- und berufsrechtlichen Bindungen unterworfen.

Rechtsanwälte, die bereits über volle drei Jahre Berufspraxis verfügen und für ein bestimmtes Rechtsgebiet einen umfangreichen Fachlehrgang besucht haben und durch Bestehen mehrerer schriftlicher Prüfungen wie auch durch den Nachweis einer bestimmten Anzahl selbst bearbeiteter Fälle ihr vertieftes Wissen auf diesem Rechtsgebiet nachweisen können, können auf Antrag die Zusatzbezeichnung "Fachanwalt für …" erhalten.