| I. Das System der Anwaltsvergütung: |
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In Deutschland richtet sich die Vergütung der Rechtsanwälte entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder im Einzelfall nach im Rahmen der Vorgaben des RVG getroffenen Vergütungsvereinbarungen. |
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| 1. |
Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): |
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Gesetzliche Grundlage für das Honorar in Deutschland ist seit dem 01.07.04 das »Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)« |
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Das RVG unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren. |
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Festgebühren fallen vor allem bei gerichtlichen Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Bei diesen Gebühren hat der Rechtsanwalt keinen Ermessensspielraum. Die Höhe der einzelnen Gebühr richtet sich zumeist nach dem »Gegenstandswert« der Angelegenheit und nach im RVG verankerten Gebührensätzen. Diese Gebührensätze sind gesetzlich fest vorgegebene Faktoren (z.B.: 0,5/1 oder 1,3/1 usw.), die mit der sich anhand des Gegenstandswerts ergebenden vollen (oder 1/1) Gebühr zu multiplizieren sind. Kennt man den Gegenstandswert und weiß man vorab, welche Gebührentatbestände im einzelnen verwirklicht werden, so lässt sich die Höhe der Gebühren unschwer vorab errechnen. |
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Nur leider ist es vielfach kaum abzusehen, wie sich der Gegner verhalten wird, welche Maßnahmen erforderlich werden und welche Gebührentatbestände dadurch ausgelöst werden; zudem ist oftmals auch im Voraus unklar, von welchem Gegenstandswert letztlich auszugehen sein wird. Daher sind Prognosen über die Höhe anfallender Gebühren vielfach kaum oder nur unter großen Vorbehalten möglich. |
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Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor. Rahmengebühren sind Gebühren, die nach ihrem Mindest- und Höchstbetrag begrenzt sind. Grundlage hierfür ist die »auftragsmäßig entfaltete Tätigkeit«.
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Der Rechtsanwalt berücksichtigt hier alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Rechtssache für den Mandanten, den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten. Diese Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zum § 2 Abs. 2 RVG aufgelistet und mit den entsprechenden gesetzlichen Gebührenvorschriften versehen. |
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| 2. |
Vergütung aufgrund von Vergütungsvereinbarungen: |
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Gemäß § 4 RVG ist es zulässig, vom RVG abweichende Gebühren zu vereinbaren (sog. Vergütungsvereinbarung). Jedoch ist es nicht möglich, die für gerichtliche Verfahren vorgesehenen Gebühren durch Vergütungsvereinbarungen zu reduzieren; die gesetzlichen Gebühren haben insofern »Mindestpreischarakter«. |
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Eine Unterschreitung dieser Mindestgebühren ist den Rechtsanwälten ebenso wenig erlaubt wie die Vereinbarung von die gesetzliche Vergütung unterschreitenden »Erfolgshonoraren«. |
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Das RVG enthält seit dem 01.07.2006 keine gesetzlichen Gebührenregelungen für reine Beratungstätigkeiten, für die Erstattung von Rechtsgutachten sowie für Tätigkeiten als Mediator (= streitschlichtender Vermittler) mehr. Daher müssen für derartige Tätigkeiten Vergütungsvereinbarungen geschlossen werden und zwar am besten gleich vorab. |
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Als Berechnungsmodell kommen dabei insbesondere Stunden- oder Tagessätze sowie Pauschalhonorare für eine bestimmte Tätigkeit oder Beratungspauschalen in Betracht.
Die Höhe der Stundensätze schwankt je nach Größe und Lage der Kanzlei und der Spezialisierung und Berufserfahrung ihrer Anwälte. Vereinfachend lässt sich sagen: je größer und arbeitsteiliger die Kanzlei und je größer die Stadt, desto höher der Stundensatz. Unser Stundensatz liegt derzeit bei 200,00 € netto und liegt damit in einem in unserer Region und für Kanzleien unserer Größe üblichen Bereich. |
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| II. Kostenerstattung: |
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durch den Gegner: |
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Befindet sich ein Schuldner in Zahlungs- oder sonstigem Leistungsverzug, so hat er seinem Gläubiger die außer- bzw. vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten, die dieser aufwenden muss, um seinen Anspruch gegen den säumigen Schuldner durchzusetzen. Diesen Schadensersatzanspruch aus Verzug (zu dem u. a. auch der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gehört) kann notfalls eingeklagt werden. |
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Schädigt jemand einen anderen oder verletzt er dessen vertraglichen oder sonstigen Rechte gilt dasselbe; der Schädiger hat dem Geschädigten die notwendigen Kosten der außer- bzw. vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu erstatten. Ein klassisches Beispiel sind Schäden durch Verkehrsunfälle.

Einschränkungen der Erstattungspflicht kann es jedoch bei Vorliegen von Mitverschulden geben (Erstattung dann unter Umständen nur entsprechend der Haftungsquote). |
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In Zivil- und verwaltungsgerichtlichen Prozessen gilt das Prinzip, dass das Gericht die Kosten des Rechtsstreits (d.h. die Kosten der am Prozess beteiligten Rechtsanwälte, die Gerichtskosten, Auslagen für Zeugen und Sachverständige) der unterliegenden Partei auferlegt. Bei teilweisem Unterliegen beider Seiten werden diese Kosten entsprechend dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens gequotelt. |
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In erstinstanzlichen Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht trägt jedoch grundsätzlich jede Seite ihre Auslagen (und damit auch ihre Anwaltskosten) unabhängig vom Ausgang der Sache selbst; die Gerichtskosten werden hingegen nach dem Obsiegen und Unterliegen 'verteilt'. |
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In zivilrechtlichen Verfahren der sogenannten 'Freiwilligen Gerichtsbarkeit' (etwa: Erbscheinsverfahren, Betreuungs- und Vormundschaftssachen, ist eine Kostenerstattung durch unterliegende Gegner grundsätzlich nicht vorgesehen, jedoch kann das Gericht nach § 13a FGG aus Billigkeitsgründen die Erstattung durch den Gegner oder die Staatskasse anordnen (wovon jedoch nur zurückhaltend Gebrauch gemacht wird). |
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Wird ein Vergleich geschlossen, so enthält dieser meist auch eine Regelung über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits. Diese orientiert sich vor allem daran, inwieweit die Klage über den Vergleich 'Erfolg' hatte. Sollte ein Vergleich keine Regelung enthalten gilt nach dem Gesetz Kostenaufhebung (was bedeutet, dass jede Seite die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der verbrauchten Gerichtskosten trägt). |
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Die sich aus gerichtlichen Entscheidungen oder Vergleichen ergebenden Kostenerstattungsansprüche können im sog. Kostenfestsetzungsverfahren betragsmäßig ermittelt und vom Gericht zu Lasten des Erstattungspflichtigen tituliert, d.h. durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss in vollstreckbarer Weise festgesetzt werden.

Wurde das persönliche Erscheinen von Parteien zu Gerichtsterminen angeordnet, können deren hierdurch bedingte Reisekosten sowie ggf. eine Entschädigung für Verdienstausfall oder Abwesenheit von zu Hause bzw. für Verhinderung an Führung eines Mehrpersonenhaushalts nach Maßgabe des »Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG)« erstattet werden; die dortigen §§ 19 - 23 und 5 - 7 werden auf Parteien, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, entsprechend angewendet.

Zahlt der Erstattungspflichtige (oder dessen Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung) dann nicht, kann der Erstattungsberechtigte den festgesetzten Betrag nebst Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben.
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Die vorgenannten Erstattungsansprüche sind Ansprüche des Mandanten. Dieser ist und bleibt gegenüber dem Anwalt zahlungspflichtig in Bezug auf entstandene Ansprüche auf Zahlung von Honoraren und Ersatz von Auslagen - auch wenn der Anwalt natürlich neben der eigentlichen Hauptsache gleich auch den Kostenerstattungsanspruch für seinen Mandanten mit geltend macht. |
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durch die Rechtschutzversicherung (RSV): |
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Wenn Sie eine »RSV« abgeschlossen haben, richtet sich der vertragliche Erstattungsanspruch gegen die RSV ausschließlich nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages. Studieren Sie daher Ihre Versicherungspolice und lesen Sie dazu die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung" (ARB) Ihres Versicherungsunternehmens. Da die Versicherungsbedingungen von Zeit zu Zeit modifiziert werden und diese sich auch von Versicherung zu Versicherung etwas unterscheiden können, kann eine Beurteilung, ob ein Deckungsschutz besteht oder nicht, generell nur nach Vorlage der aktuell geltenden Versicherungspolice und der ihr zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen vorgenommen werden. Jedoch verbleiben auch hier oftmals diverse Ungewissheiten, weshalb wir verbindliche Auskünfte über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Deckungsanspruchs nur im Rahmen eines gesonderten diesbezüglichen Mandats erteilen können.

Wenn Sie daher die Erteilung eines Mandats von der vorherigen Klärung der Eintrittspflicht einer RSV abhängig machen wollen, bitten wir Sie, sich vorab selbst an Ihren Versicherungsvertreter oder an die Schadensabteilung Ihrer RSV zu wenden und nachzufragen, ob Ihr konkretes Problem versichert ist. Falls ja, lassen Sie sich am besten gleich eine Schadensnummer (Aktenzeichen des Versicherers) geben - sofern dies nicht der Fall ist, kommt ggf. immer noch eine teilweise oder gar vollständige Kulanzregulierung durch Ihre RSV in Betracht (vor allem dann, wenn Sie mehrere Versicherungen bei dem betreffenden Konzern unterhalten und wenn Sie die Rechtsschutzversicherung in den letzten Jahren nicht oder nur geringfügig in Anspruch genommen haben). |
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| 3. |
durch Haftpflichtversicherungen: |
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Die Haftpflichtversicherung des Schädigers (bzw. die KFZ-Haftpflichtversicherung des von ihm gelenkten Kfz) hat - sofern bzw. soweit sie nach den vertraglichen Versicherungsbedingungen eintrittspflichtig ist - dem Geschädigten auch die Anwaltskosten zu erstatten, die dieser für die Geltendmachung seiner Ansprüche aufwenden musste. Einschränkungen der Erstattungspflicht kann es jedoch bei Vorliegen von Mitverschulden geben (Erstattung dann unter Umständen nur entsprechend der Haftungsquote). |
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Für die Kosten der Abwehr von Schadensersatzforderungen ist die Haftpflichtversicherung des (vermeintlichen) Schädigers zuständig. Ihr obliegt nach dem Versicherungsvertrag die Prüfung, ggf. Abwehr und ansonsten Regulierung von unter den Haftpflicht-Versicherungsschutz fallenden Forderungen. Im vorgerichtlichen Bereich machen dies die Haftpflichtversicherungen zumeist allein durch ihre Schadensabteilungen; sobald der Anspruchsteller dann Klage erhebt wird ein Rechtsanwalt mit der Abwehr der streitigen Forderungen beauftragt.

Wer hier ohne Abstimmung mit der Haftpflichtversicherung selbst einen Rechtsanwalt beauftragt, riskiert ggf. auf den dadurch ausgelösten Anwaltskosten sitzen zu bleiben. Daher empfiehlt es sich, die Frage, ob ein und ggf. welcher Rechtsanwalt beauftragt werden soll, zunächst mit der Haftpflichtversicherung abzustimmen; wenn diese die Beauftragung bejaht, hat sie zumeist keine Einwände, denjenigen Rechtsanwalt zu beauftragen, der das Vertrauen des Mandanten genießt (insbesondere, wenn er schon in anderer Hinsicht mit dem Fall befasst oder sonst vertraut ist). |
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| 4. |
durch Prozessfinanzierer: |
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Eine Reihe privater Prozessfinanzierer bietet für bestimmte, nach eingehender Prüfung für aussichtsreich erachtete Mandate die Übernahme der Kostenrisiken an.
Finanziert werden nur Prozesse, in denen es um größere Geldforderungen (je nach Prozessfinanzierer mindestens 10.000 € oder deutlich mehr) geht. Hierbei verpflichtet sich der Prozessfinanzierer vertraglich, sämtliche Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten zu übernehmen. Somit trägt er das gesamte Prozessrisiko. Als Gegenleistung lässt sich der Prozessfinanzierer für den Erfolgsfall eine Vergütung in Höhe eines vereinbarten Prozentsatzes der erstrittenen Gesamtsumme. Wird der Prozess verloren, übernimmt der Prozessfinanzierer auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts, sofern dies im Prozessfinanzierungsvertrag vorher festgelegt wurde. |
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| III. Kostenvorschuss: |
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Gemäß § 9 RVG sind wir berechtigt von unseren Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Die Erhebung solcher Vorschüsse ist absolut üblich.

Der von Ihnen geleistete Kostenvorschuss wird selbstverständlich im Rahmen der Endabrechnung in voller Höhe berücksichtigt. Werden Vorschussforderungen nicht beglichen, sind wir berechtigt und bleibt uns aufgrund zahlreicher 'schlechter Erfahrungen' mit Zahlungsversprechen von Mandanten leider auch nichts anderes übrig, als das Mandat niederzulegen.
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| IV. Beratungshilfe: |
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Bei geringem Einkommen besteht für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit der Beantragung von »Beratungshilfe«. Beratungshilfe stellt eine Sonderform der Sozialhilfe dar und ist daher für Rechtssuchende mit besonders schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen gedacht. Hier finanziert die Landeskasse die Kosten des mit der Beratung oder Vertretung beauftragten Rechtsanwalts allerdings mit äußerst niedrigen, von Streitwert, Schwierigkeitsgrad, Arbeitsumfang und Haftungsrisiko völlig unabhängigen Pauschalbeträgen von 30,00 €, 70,00 € oder im Höchstfalle insgesamt 195,00 € netto; der Rechtssuchende zahlt einen Eigenanteil in Höhe von 10,00 €. |

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| V. Prozesskostenhilfe: |
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Prozesskostenhilfe stellt ebenfalls eine Form der Sozialhilfe im Justizbereich dar. Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits aufzubringen

und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg und erscheint sie auch nicht mutwillig, kann ihm das Gericht nach den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung auf Antrag »Prozesskostenhilfe« gewähren. Ein Berechnungsprogramm finden Sie unter: www.pkh-fix.de

Wird Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt, sind Sie im Rahmen dieses Verfahrens und der jeweiligen Instanz zumindest zunächst einmal von der Zahlung etwaiger Gerichtskosten, Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige sowie von der Begleichung unserer Kosten befreit. Wir erhalten dann von der Landeskasse eine - bis zu einem Streitwert von 3.000,00 € mit den normalen Gebühren identische, dann aber zunehmend dahinter zurück bleibende und ab einem Streitwert von mehr als 30.000,00 € nicht mehr nach oben angepasste - Vergütung aus der Landeskasse.

Je nach Höhe Ihres Einkommens und/oder verfügbaren Vermögens erhalten Sie die Prozesskostenhilfe auf Ratenzahlungsbasis oder ohne Ratenverpflichtung. "Auf Ratenzahlungsbasis" bedeutet, dass Sie der Landeskasse in monatlichen Raten Zahlungen zwischen 15,00 € und über 300,00 € auf die (voraussichtlichen) Anwalts- und Gerichtskosten leisten müssen, die von der Prozesskostenhilfe abgedeckt werden. Dabei hängen die Ratenfreiheit und die Höhe der Raten von ihren jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen ab und können deren etwaigen Veränderungen jeweils angepasst werden; weshalb die Gerichte in gewissen Zeitabständen auch anfragen, ob sich die Verhältnisse insofern geändert haben. Sofern Sie Raten zahlen müssen, dann nur so lange, bis die von der Prozesskostenhilfebewilligung gedeckten Anwalts- und Gerichtskosten einbezahlt sind, maximal aber für 48 Monate.

Nicht von der Prozesskostenhilfe abgedeckt sind die etwaigen gegnerischen Anwaltskosten, soweit Sie zu deren Erstattung verurteilt werden sollten; dieses Kostenrisiko bleibt Ihnen somit in jedem Falle erhalten.

Keine Prozesskostenhilfe gibt es für die Kosten von Strafverteidigungen. Insofern kennt das Gesetz nur den auf Staatskosten beigeordneten Pflichtverteidiger, der aber nur in bestimmten, in den §§ 140, 141 und 142 StPO geregelten Fällen bestellt wird. |

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