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  Generelle Hinweise zu den RSV'en:

Voraussetzung für die Eintrittspflichtigkeit der RSV:
Grundvoraussetzung ist immer, dass der Vertrag schon mindestens drei Monate in Kraft war, als sich der - tatsächliche oder vom Gegner behauptete - Rechtsverstoß erstmalig ereignete bzw. sich die den Beratungsbedarf auslösende Veränderung der Rechtslage (etwa die eheliche Trennung oder der Erbfall) erstmals ereigneten. Diese Wartefrist dient den Versicherungen als Missbrauchsschutz, denn niemand soll sich dann noch eben schnell versichern können, wenn sich der Eintritt des Versicherungsfalles bereits abzeichnet. Aus dieser Logik heraus besteht für bestimmte nicht vorhersehbar eintretende Versicherungsfälle - etwa der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen - sofort ab Vertragsabschluß Versicherungsschutz. Zudem entfällt die Wartezeit generell, soweit der Versicherungsnehmer unmittelbar zuvor einen auch den konkreten Versicherungsfall abdeckenden Versicherungsschutz hatte (er also im Grunde nur das Versicherungsunternehmen gewechselt hat).

Ausnahmen vom Versicherungsschutz:

1.  Ausnahme in baurechtlichen Angelegenheiten:
Alle Auseinandersetzungen, die im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben oder dem Erwerb von Neubauten in einem unmittelbaren bzw. ursächlichen Zusammenhang stehen, sind nicht versichert. Dies gilt nicht nur für Streitigkeiten mit Architekten, Bauunternehmen, Handwerkern oder Bauträgern, sondern auch für solche um Baufinanzierungen, mit den Baubehörden etc..

2.  Ausnahme in strafrechtlichen Angelegenheiten:
Werden Sie einer vorsätzlichen Tatbegehung beschuldigt, besteht von vornherein kein Versicherungsschutz (Dies macht auch Sinn, denn sonst könnte ja jeder Kriminelle für seine Strafverteidigungen eine RSV abschließen). Problematisch an dieser Regelung ist nur, dass sie auch für Alltagsdelikte wie Beleidigung oder Sachbeschädigung gilt. Diese Delikte sind häufig Gegenstand irgendwelcher Anschuldigungen Dritter - für den Versicherungsschutz kommt es nur darauf an, ob Ihnen von der Staatsanwaltschaft oder dem Privatkläger ein Vorsatzdelikt vorgeworfen wird, nicht aber ob Sie deswegen auch verurteilt werden. Werden Sie freigesprochen, erstattet die Staatskasse Ihnen die notwendigen Kosten Ihrer Verteidigung. Wird das Verfahren aber 'nur' eingestellt, braucht Ihnen Ihre Rechtsschutzversicherung nichts zu erstatten.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: hat der Vorwurf die vorsätzliche Begehung eines Straßenverkehrsdelikts zum Gegenstand (etwa: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), so muss Ihre Rechtsschutzversicherung eine vorläufige Deckungszusage geben, kann diese aber widerrufen, wenn bzw. soweit es dann letztlich auch zur Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt. Wird Ihnen also z.B. eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung vorgeworfen und werden Sie dann aber nur wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, so hat Ihre Rechtsschutzversicherung Ihnen die Kosten Ihres Verteidigers wie auch die Gerichtskosten des Verfahrens zu erstatten.

3.  Ausnahme für die Abwehr von Schadensersatzansprüchen:
Auch die Abwehr von Schadensersatzansprüchen ist ebenfalls nicht von einer RSV abgedeckt. Jedoch haben Haftpflichtversicherungen im Rahmen ihrer Eintrittspflicht alle diesbezüglichen Kosten zu erstatten, soweit sie mit der Beauftragung des Rechtsanwalts einverstanden waren oder diese gar selbst vorgenommen haben.

4.  Vertrags-Rechtsschutz:
Auseinandersetzungen um vertragliche Ansprüche (zB: die Geltendmachung kaufvertraglicher Gewährleistungsansprüche) sind i.d.R. nur dann versichert, wenn dies in der Versicherungspolice so dokumentiert ist.

5.  Miet- und immobilieneigentumsrechtliche Streitigkeiten:
Auseinandersetzungen, die Ihr Immobilieneigentum oder Ihre Mietverhältnisse betreffen sind nur versichert, wenn sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die betreffende Immobilie erstreckt und Sie insofern als selbstnutzender Eigentümer oder als Vermieter bzw. als Mieter derselben versichert sind.

6.  Vorsorgende Tätigkeiten:
Eine Beratung in Bezug auf abzuschließende Verträge, erbrechtliche Gestaltungen etc. werden von RSV'en nicht abgedeckt, da es hier am sog. 'Versicherungsfall' fehlt.

7.  Beratungs-Rechtsschutz:
Beratungsrechtsschutz gibt es im Rahmen der Familien-Rechtsschutzversicherungen für die Bereiche des Familien- und Erbrechts, jedoch auch nicht vorsorgend, sondern erst wenn eine Änderung der Rechtslage (zB: Trennung oder Erbfall) eingetreten ist. Jedoch ist dadurch nur die Beratung versichert; wird der Anwalt auch mit der Vertretung beauftragt, entfällt der Versicherungsschutz.

8.  Arbeits- und Sozialgerichtsrechtsschutz:
Bei manchen Rechtsgebieten wie dem Arbeitsrecht und dem Sozialrecht besteht zumeist kein Deckungsschutz für vorgerichtlich anfallende Kosten der Rechtsverfolgung, sondern erst ab Beginn eines gerichtlichen Verfahrens.

9.  Mitversicherte Personen:
Bei Familien-Rechtsschutzversicherungen sind die Ehegatten von Versicherungsnehmern mitversichert, nichteheliche Lebenspartner können i.d.R. ohne Prämienaufschlag durch bloße Anmeldung in den Versicherungsschutz von RSV'en und Haftpflichtversicherungen einbezogen werden.
Im Haushalt des Versicherungsnehmers lebende Kinder bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres sind automatisch mitversichert, sofern sie sich noch in der Schul- oder ersten Berufsausbildung befinden.

Arbeitnehmer sind im Zusammenhang mit ihren betrieblichen Tätigkeiten häufig über Rechtsschutzversicherungen ihrer Arbeitgeber mitversichert (v.a. in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr und auf Ordnungswidrigkeits- und Strafbarkeitsvorwürfe).

10.  Fahrzeug-, Fahrer- und Verkehrsrechtsschutzversicherungen:
Für den Bereich des Straßenverkehrs gibt es drei verschiedene RSV'-'Bausteine'
a.) Fahrzeug-RS: ein oder mehrere Fahrzeuge und alle berechtigte Fahrer dersel ben sind versichert.
b.) Fahrer-RS: eine oder mehrere Personen sind versichert, unabhängig davon mit welchem Fahrzeug Sie fahren.
c.) Verkehrs-RS: eine Kombination aus a.) und b.): bestimmte(s) Fahrzeug(e) und bestimmte Person(en) sind versichert.

Wichtig:

Dies soll nur ein grober Überblick über die wichtigsten der für die Beurteilung einer RSV-Eintrittspflicht relevanten Gesichtspunkte sein. Es gibt noch eine Vielzahl weiterer Ausschlüsse und Einschränkungen der Eintrittspflichten von RSV'en, deren bloße Aufzählung den hiesigen Rahmen sprengen würde.

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