Beratungshilfe

Bei geringem Einkommen besteht für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit der Beantragung von [ithoughts_tooltip_glossary-tooltip tooltip-content=“

»Wie bekomme ich Beratungshilfe«

Sie müssen zunächst einen Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes (Rechtsantragstelle) stellen. Die Bewilligung der Beratungshilfe setzt voraus, dass Sie die Kosten für die Beratung oder außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine entsprechende Beratung oder Vertretung zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben, stellt das Gericht unter genauer Bezeichnung der Rechtsangelegenheit einen Berechtigungsschein für die Beratung aus, mit dem Sie dann einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aufsuchen können.

„]»Beratungshilfe«[/ithoughts_tooltip_glossary-tooltip] . Beratungshilfe stellt eine Sonderform der Sozialhilfe dar und ist daher für Rechtssuchende mit besonders schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen gedacht.

Hier finanziert die Landeskasse die Kosten des mit der Beratung oder Vertretung beauftragten Rechtsanwalts allerdings mit äußerst niedrigen, von Streitwert, Schwierigkeitsgrad, Arbeitsumfang und Haftungsrisiko völlig unabhängigen Pauschalbeträgen von 30,00 €, 70,00 € oder im Höchstfalle insgesamt 195,00 € netto; der Rechtssuchende zahlt einen Eigenanteil in Höhe von 10,00 €.