Kostenvorschuss

Gemäß § 9 RVG sind wir berechtigt von unseren Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Die Erhebung solcher Vorschüsse ist absolut üblich.

Der von Ihnen geleistete Kostenvorschuss wird selbstverständlich im Rahmen der Endabrechnung in voller Höhe berücksichtigt. Werden Vorschussforderungen nicht beglichen, sind wir berechtigt und bleibt uns aufgrund zahlreicher ’schlechter Erfahrungen‘ mit Zahlungsversprechen von Mandanten leider auch nichts anderes übrig, als das Mandat niederzulegen.