Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe

Prozesskostenhilfe stellt ebenfalls eine Form der Sozialhilfe im Justizbereich dar. Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits aufzubringen.

Und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg und erscheint sie auch nicht mutwillig, kann ihm das Gericht nach den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung auf Antrag »Prozesskostenhilfe« gewähren. Ein Berechnungsprogramm finden Sie unter: www.pkh-fix.de

Wird Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt, sind Sie im Rahmen dieses Verfahrens und der jeweiligen Instanz zumindest zunächst einmal von der Zahlung etwaiger Gerichtskosten, Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige sowie von der Begleichung unserer Kosten befreit. Wir erhalten dann von der Landeskasse eine – bis zu einem Streitwert von 3.000,00 € mit den normalen Gebühren identische, dann aber zunehmend dahinter zurück bleibende und ab einem Streitwert von mehr als 30.000,00 € nicht mehr nach oben angepasste – Vergütung aus der Landeskasse.

Je nach Höhe Ihres Einkommens und/oder verfügbaren Vermögens erhalten Sie die Prozesskostenhilfe auf Ratenzahlungsbasis oder ohne Ratenverpflichtung. „Auf Ratenzahlungsbasis“ bedeutet, dass Sie der Landeskasse monatliche Raten zwischen 15,00 € und über 300,00 € auf die (voraussichtlichen) Anwalts- und Gerichtskosten leisten müssen, die von der Prozesskostenhilfe abgedeckt werden. Dabei hängen die Ratenfreiheit und die Höhe der Raten von ihren jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen ab und können deren etwaigen Veränderungen jeweils angepasst werden; weshalb die Gerichte in gewissen Zeitabständen auch anfragen, ob sich die Verhältnisse insofern geändert haben. Sofern Sie Raten zahlen müssen, dann nur so lange, bis die von der Prozesskostenhilfebewilligung gedeckten Anwalts- und Gerichtskosten einbezahlt sind, maximal aber für 48 Monate.

Nicht von der Prozesskostenhilfe abgedeckt sind die etwaigen gegnerischen Anwaltskosten, soweit Sie zu deren Erstattung verurteilt werden sollten; dieses Kostenrisiko bleibt Ihnen somit in jedem Falle erhalten.

Keine Prozesskostenhilfe gibt es für die Kosten von Strafverteidigungen. Insofern kennt das Gesetz nur den auf Staatskosten beigeordneten Pflichtverteidiger, der aber nur in bestimmten, in den §§ 140, 141 und 142 StPO geregelten Fällen bestellt wird.