Erhöhte Ansprüche auf Verzugs-Schadensersatz gegen Schuldner, die nicht Verbraucher sind.

Gegenüber Schuldnern, die keine Verbraucher sind, galten schon bisher verschärfte gesetzliche Verzugsregelungen. Nach § 286 Abs. 3 BGB trat und tritt bei ihnen spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung über eine Entgeltforderung automatisch Verzug ein, während dies bei Verbrauchern nur dann der Fall war und ist, wenn sie auf die Verzugsfolge in der Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung gesondert hingewiesen wurden.