Gegenüber Schuldnern, die keine Verbraucher sind, galten schon bisher verschärfte gesetzliche Verzugsregelungen. Nach § 286 Abs. 3 BGB trat und tritt bei ihnen spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung über eine Entgeltforderung automatisch Verzug ein, während dies bei Verbrauchern nur dann der Fall war und ist, wenn sie auf die Verzugsfolge in der Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung gesondert hingewiesen wurden. Zudem betrug nach § 288 BGB der Verzugszins bei Verbrauchern nur fünf Prozentpunkte über dem Basiszins, bei Nichtverbrauchern hingegen acht Prozentpunkte.

Nunmehr wurde dieser Verzugszinssatz für nach dem 28.07.14 geschlossene Rechtsgeschäfte bzw. für Geschäfte, bei denen die Gegenleistung erst nach dem 30.06.16 erbracht wird, auf neun Prozentpunkte über dem Basiszins erhöht.

Zudem wurde eine Kostenpauschale von 40 EUR eingeführt, mit der die zahlungssäumigen Nichtverbraucher zusätzlich finanziell belastet werden dürfen.

Ziel des Gesetzes ist, die Zahlungsdisziplin im Geschäftsverkehr und damit vor allem die Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der kleinen und mittleren Unternehmen zu verbessern.

Den Gesetzestext finden Sie unter:www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetze/2010728_BGBL_Zwangsvollstreckun
g.pdf?__blob=publicationFile

Einen Zinsrechner finden Sie unter: http://foris-prozessfinanzierung.de/Zinsrechner

Zu dem in § 13 BGB geregelten Begriff des Verbrauchers: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“